Arbeitsvertrag: Geregelter Rahmen
Im Arbeitsvertrag sind die wesentlichen Punkte der Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgehalten. Wo keine Regelung getroffen wurde, gelten die Bestimmungen des OR (Obligationenrecht) ergänzend.
Einzelarbeitsvertrag (EAV)
Falls das OR nichts anderes vorsieht, gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dann können Sie mit jedem Mitarbeiter die spezifischen Vertragspunkte individuell in einem Einzelarbeitsvertrag regeln. Obwohl empfehlenswert, muss ein Einzelarbeitsvertrag jedoch nicht zwangsläufig schriftlich festgehalten werden. Sind sich die beiden Vertragsparteien über die Bedingungen der Zusammenarbeit einig, und haben sie ihr mündliches Einverständnis ausgedrückt, so gilt der EAV.
Ein EAV gilt selbst dann als abgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer Arbeit auf Zeit entgegennimmt, ohne dass irgendetwas, wie zum Beispiel ein Lohn, abgemacht wurde! Voraussetzung: Es muss auf Grund der Umstände klar sein, dass es sich nicht um eine Gefälligkeit handelt. So das Gesetz. Doch eben: Die Umstände sind längst nicht immer für alle Parteien die gleichen. Ein schriftlicher Abreitsvertrag räumt auch letzte Zweifel aus.
Falls Sie es schriftlich machen, wie es gängige Praxis ist, genügt es, nur diejenigen Abmachungen im EAV festzuhalten, die nicht sowieso bereits durch das Gesetz geregelt sind oder die von der gesetzlichen Regelung abweichen sollen. Regeln, die im Widerspruch zu so genannten «zwingenden» Bestimmungen des OR stehen, erhalten indes keine rechtliche Gültigkeit, auch nicht, wenn sie der Arbeitnehmer unterschrieben hat.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Beim GAV handelt es sich um ein von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zusammengestelltes Vertragswerk, das für ein bestimmtes Gebiet oder eine spezifische Branche gilt. Wenn Ihre Firma dem entsprechenden Branchenverband angehört, ist der GAV zu beachten. Falls der Bundesrat den jeweiligen GAV für allgemeinverbindlich erklärt hat, kann der GAV auch ohne offizielle Zugehörigkeit zum Verband oder zur Gewerkschaft verbindlich werden. Auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) können Sie sich darüber informieren, ob ein solcher allgemeinverbindlicher GAV auch für Ihre Branche besteht.
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Auch hier bildet der GAV, vergleichbar mit dem OR im Einzelarbeitsvertrag, lediglich den rechtlichen Rahmen. Dem GAV nicht widersprechende weiterführende Vertragsbedingungen können also in einem Einzelarbeitsvertrag festgehalten werden. Falls der GAV es erlaubt, kann von seinen Bestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Normalarbeitsvertrag (NAV)
Von einem Normalarbeitsvertrag (NAV) ist die Rede, wenn der Bund oder der jeweilige Kanton das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer bestimmten Berufsgruppe festsetzt. Der Normalarbeitsvertrag ist jedoch keine weit verbreitete Vertragsform. Er kann als Mustervertrag für einen bestimmten Beruf verwendet werden, wenn nichts anderes zwischen den Vertragparteien abgemacht wurde.
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