Arbeitszeit: Geltender Rahmen
Die Zeit, in der gearbeitet wird gilt verständlicherweise als Arbeitszeit. Aber wie genau sehen die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit aus? Wie hoch ist die erlaubte maximale Arbeitszeit pro Tag? Und wann wird von Überzeit gesprochen?
Höchstarbeitszeit
Wenn Sie Ihre Mitarbeitenden im Zeitraum von 6 bis 23 Uhr beschäftigen (Montag-Samstag) bedarf dies keiner Bewilligung. Zu beachten ist lediglich die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden für:
- Arbeitnehmer in industriellen Betrieben
- Büropersonal
- Technische und andere Angestellte
- Verkaufspersonal in Grossbetrieben und Detailhandel
Für alle anderen Arbeitnehmenden gelten maximal 50 Stunden Höchstarbeitszeit. Dieses Maximum können Sie auf 6 Tage anheben, wenn ein Ausgleich
- durch freie Halbtage innerhalb von vier Wochen und
- mit dem Einverständnis der betroffenen Mitarbeitenden erfolgt.
Zeitweise kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit um 4 Stunden verlängert werden, wenn dadurch der Jahresdurchschnitt der Arbeitszeit nicht angehoben wird. Eine ständige Anhebung der Höchstarbeitszeit kann in Ausnahmefällen und bei Vorliegen von zwingenden Gründen vom seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) bewilligt werden. Allerdings auch dann nicht mehr als max. 4 Stunden, also 54 Stunden insgesamt. Ebenso bewilligungspflichtig ist die Nacht- und Sonntagsarbeit.
Bewilligungsplattform des Kantons Zürich
Nachtarbeit / Sonntagsarbeit
Damit Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit vom Kanton bewilligt werden, ist ein Bedürfnisnachweis sowie das Einverständnis Ihrer Mitarbeiter zwingend. Zusätzlich haben diese das Recht auf einen Lohnzuschlag von 25% (Nachtarbeit), bzw. 50% (Sonntagsarbeit).
Gesuchsformulare sowie weiterführende Informationen zum Thema Arbeits- und Ruhezeiten für den Kanton Zürich finden Sie hier:
Tages- und Abendarbeit
- Tagesarbeit: 6-20 Uhr
- Abendarbeit: 20-23 Uhr
Die obengenannten Zeiten bedürfen keiner Bewilligung und können, wenn die Mehrheit Ihrer Mitarbeitenden zustimmt, innerhalb des Zeitrahmens zwischen 5 und 24 Uhr angepasst werden. Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Angestellten (inklusive Pausen und Überzeit) muss innerhalb von 14 Stunden liegen.
Die Abendarbeit können Sie als Arbeitgeber nur dann eingeführen, wenn Sie vor diesem Schritt Ihre Mitarbeitenden angehört haben.
Überzeit
Von Überzeit spricht man erst dann, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit (siehe Abschnitt «Höchstarbeitszeit») überschritten wird. Das Gesetz legt eine Überstundenentschädigung (ab 60 Stunden pro Kalenderjahr) von 60 Stunden pro Kalenderjahr fest. Sie können mit dem Einverständnis Ihres Mitarbeiters den Zuschlag auch in Form von Freizeit abgleichen. Falls weniger als 60 Überstunden pro Jahr anfallen, können sie mit den Angestellten im Einzelarbeitsvertrag einen Verzicht auf Überzeitenentschädigung festhalten. Eine genaue Arbeitszeiterfassung ist dann besonders ratsam.
Obwohl Angestellte auf Kadestufe von der Höchstarbeitszeit-Regelung ausgenommen sind, empfiehlt es sich auch bei diesen, den Verzicht auf Überzeitentschädigung im Einzelarbeitsvertrag festzuhalten.
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